|
Vereinssatzung § 1 Zweck des Vereins (1) Der Verein hat den Zweck, die Künste zu fördern, insbesondere im Bereich Musical und Theater. (2) Der Verein ist politisch und religiös neutral. (3) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden durch: § 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen "Musik und Theater Eichstätt" und hat seinen Sitz in Eichstätt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein"("e.V."). (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (1) Mitglied kann grundsätzlich jeder Freund der Künste werden. Die Vorstandschaft entscheidet über die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit. (2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern. (3) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein oder die Kunst erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. (4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den kulturellen Veranstaltungen oder deren Organisation teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den kulturellen Veranstaltungen oder deren Organisation teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst für den Verein engagieren, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern. (7) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. (3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (4) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Ersatzansprüche für entstandene Auslagen. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(2) Die Mitgliedschaft endet: (3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist. (4) Der Ausschluss erfolgt, (4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. (5) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. (6) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. (7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen oder eventuell ausgeliehenes
Vereinseigentum unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. § 6 Jahresbeitrag (1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. (2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während eines Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während eines Geschäftsjahres eintritt. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand,
(1) Der Vorstand besteht aus: (a) dem 1. Vorsitzenden (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist an Entscheidungen der Mitgliederversammlung zwingend gebunden. (4) Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall über mehr als 1022,58 € verpflichten, und zum Abschluss von Dienstverträgen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (5) Der 1. Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie einzelner Projekte. Zahlungsanweisungen über 255,65 € bedürfen der Unterschriften beider Kassiere, oder in Abwesenheit von einem der beiden die Unterschrift eines Kassiers und eines weiteren Vorstandmitglieds. (6) Der Schriftführer hält alle Beschlüsse und Beratungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung schriftlich fest und ist für die Verbreitung der Ergebnisse vereinsintern und -extern zuständig. (7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Vorstandsitzungen finden mindestens alle 3 Monate statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. (9) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. § 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel). (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe eines Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Hierzu ist auch eine Unterschriftenliste zulässig. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Vorstand angehört. (2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmenabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation, auf Antrag eines Mitglieds geheim. Ungültige und enthaltene Stimmen zählen nicht. (3) Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 12 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. § 13 Vermögen (1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 14 Vereinsauflösung (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. (2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen an alle zur Zeit der Auflösung bestehenden passiven, aktiven und jugendlichen Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Eventuell bestehende Sachwerte werden veräußert und ebenfalls unter den oben genannten Personen aufgeteilt. Die Satzung des Vereins "Musik und Theater Eichstätt" wurde am 22.05.2000 erstellt, neugefasst am 15.10.2000, geändert am 16.11.2000, sowie am 08.12.2001. |